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   BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50   

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https://dejure.org/1951,258
BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50 (https://dejure.org/1951,258)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1951 - 4 StR 123/50 (https://dejure.org/1951,258)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1951 - 4 StR 123/50 (https://dejure.org/1951,258)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 380
  • NJW 1952, 73
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.1951 - 1 StR 379/51

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen Meineids und wegen Anstiftung zum Meineid -

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  • RG, 20.03.1933 - III 139/33

    Ist Fortsetzungszusammenhang zwischen Meineid und falscher eidesstattlicher

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  • RG, 01.10.1934 - 2 D 827/34

    Wann liegt im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB. eine "Verurteilung" vor?

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  • RG, 22.12.1932 - II 1276/32

    Gilt das in § 358 Abs. 2 StPO. ausgesprochene Verbot der Strafschärfung auch,

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  • RG, 03.12.1931 - II 1046/31

    Findet § 9 IGG. Anwendung, wenn der strafbare Gesamtvorsatz vor Vollendung des

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  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).

    Das der Zeugeneid eine erschwerte Form der Falschaussage des § 153 StGB ist, beide Delikte sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot richten, können sie entgegen der seit BGHSt 1, 380 von allen Senaten vertretenen Meinung im Fortsetzungszusammenbang stehen, also Einzelakte eines fortgesetzten Meineides sein.

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Was das Verhältnis der einzelnen strafbaren Handlungen der Angeklagten zu einander anlangt, so ist mit dem Landgericht daran festzuhalten, daß vorsätzliche uneidliche Falschaussagen und Meineid nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGHSt 1, 380; 2, 233).
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Anders liegt es, wenn das Gericht die Vernehmung eines Zeugen abschliesst, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge dann später, bei erneuter Vernehmung, seine frühere wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt; dann stehen uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander (BGHSt 2, 233; 1, 380).
  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

    Zwischen § 153 und § 154 StGB besteht auch dann kein Fortsetzungszusammenhang, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (Weiterbildung von BGHSt 1, 380).

    Der Bundesgerichtshof hat schon für den umgekehrten Fall - vorangehender Meineid und nachfolgende falsche uneidliche Aussage - einen solchen Fortsetzungszusammenhang verneint (BGHSt 1, 380 =4 StR 123/50 vom 25. Oktober 1951).

  • BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53
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  • BGH, 25.06.1953 - 3 StR 550/52

    Meineid im Rahmen einer Feststellung der Vaterschaft - Fortsetzungszusammenhang

    Rechtlich ist Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Meineiden möglich (vgl. BGHSt 1, 380).

    Unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Straftat war dies nicht möglich, da Meineid und uneidliche Falschaussage auch dann nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können, wenn sich der Vorsatz von vornherein auf alle Aussagen im Laufe des Rechtsstreits erstreckt hat (vgl. BGHSt 1, 380; 2, 233).

  • BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51

    Rechtsmittel

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits durch Urteil vom 25. Oktober 1951 (BGHSt 1, 380) entschieden, dass Meineid und nachfolgende unleidliche falsche Aussage nicht in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen können.

    Zu Bedenken könnte lediglich Anlass geben, dass das Schwurgericht nur die mögliche Furcht vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen Betrugs ausdrücklich erörtert hat (insoweit lässt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen), dass aber als Vortat im Sinne des § 157 StGB auch eine frühere falsche Aussage in Betracht kommen kann (vgl. Urteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50).

  • BGH, 09.10.1952 - 4 StR 192/52
    Fehl geht dagegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid und der später erstatteten uneidlichen falschen Aussage (BGHSt 1, 380).
  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 46/53

    Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage -

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen Meineid und nachfolgender uneidlicher Falschaussage sowie umgekehrt zwischen uneidlicher Falschaussage und nachfolgendem Meineid verneint und das Vorliegen zweier selbständiger Verbrechen im Sinne des § 74 StGB angenommen worden (BGHSt 1, 380 und 2, 233).
  • BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54
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  • BGH, 05.04.1955 - 1 StR 713/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1954 - 4 StR 475/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.06.1955 - 2 StR 78/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.02.1955 - 3 StR 598/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.04.1953 - 5 StR 912/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1953 - 5 StR 847/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1952 - 1 StR 413/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1952 - 3 StR 726/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1953 - 1 StR 192/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.04.1957 - 1 StR 535/56

    Rechtsmittel

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